Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
a) Für alle Geschäfte gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden sowie Abweichende Bedingungen des Vertragpartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bedingungen des Auftraggebers für uns erteilte Aufträge verpflichten uns nicht.
b) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz zudem Erfüllungsort. Gleiches gilt für Vertragspartner ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Auf die Geschäftsbeziehung findet vorbehaltlich der in Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelten Ausnahmen deutsches Recht Anwendung.
c) Unsere Preise verstehen sich ab Lager Düsseldorf und richten sich nach der am Tage der Lieferung bzw. Warenübernahme gültigen Preisliste. Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen dem Verwender schriftlich zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben, gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von acht Tagen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird.
d) Ist der Vertragspartner nicht Verbraucher, so berechtigt uns die Überschreitung der Zahlungstermine bei Entgeltforderungen zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so gilt im vorbenannten Fall ein Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Etwaig schriftlich eingeräumte Rabatte haben eine befristete Geltungsdauer von 14 Kalendertagen (Zahlungseingang) ab Rechnungsdatum. Danach gelten die Nettopreise der jeweiligen Rechnung. Außerdem geraten eingeräumte Rabatte bei Vergleichsverfahren oder Insolenz des Vertragspartners in Wegfall.
e) Im Falle des Vertragsrücktrittes eines mündlich oder schriftlich geschlossenen Vertrages für Dienstleistungen von der Seite des Auftraggeber/Kunden innerhalb von 12 Wochen vor vereinbarten Produktions-/Arbeitsbeginn, ist der volle Rechnungsbetrag zum Datum des Vertragsrücktrittes fällig.
f) Änderungen eines mündlich oder schriftlich geschlossenen Vertrages für Dienstleistungen bedürfen der schriftlichen Anzeige. Fallen Änderungen von der Seite des Auftraggeber/Kunden innerhalb von 8 Wochen vor vereinbarten Produktions-/Arbeitsbeginn, ist der volle Rechnungsbetrag fällig. Zusätzliche Einsatztage bedürfen des Nachtragangebotes.
II. Vermietungsbedingungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, über den beabsichtigten Verwendungszweck der Geräte genaue Auskunft zu erteilen. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktionen überzeugen. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung der Vollständigkeit sowie des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes.
2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt den Verwender zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Energieversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Gleiches gilt dann, wenn der Ausfall bzw. Schaden der Mietsache auf unzureichende Witterungsbedingungen zurückzuführen ist. In den vorbenannten Fällen bleibt der Anspruch des Verwenders auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt. Der Mieter sichert dem Verwender zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
4. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeitnehmer, Untermieter, Besucher, Lieferanten und Dritte verursacht worden sind. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten sofern nicht der Verwender eine Kostenübernahme zusichert.
5. Kleine Instandsetzungen sind während der Dauer der Mietzeit vom Mieter auf dessen Kosten auszuführen, soweit die Schäden nicht von anderen Vertragspartnern zu vertreten sind. Die kleinen Instandsetzungen umfassen das Beheben kleiner Schäden sowie die tägliche Wartung der Mietsache.
6. Mängel/Schäden an den Mietsachen sind dem Verwender innerhalb eines Tages schriftlich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Verwender nicht.
7. Solange die vermieteten Geräte aufgrund von Reparaturen, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, dem Verwender nicht zu einer erneuten Nutzung zur Verfügung stehen, ist der Mieter verpflichtet, weiterhin Mietzins zu entrichten. Beim Abhandenkommen der Geräte verlängert sich die Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung und Einsatzbereitschaft der Geräte. Muss der Verwender aus diesem Grund, um seine Verpflichtungen anderen Mietern zur Übernahme nachzukommen, Fremdgeräte anmieten, erklärt sich der Mieter zur Übernahme der Fremdkosten und der zusätzlichen Nebenkosten bereit.
8. Die Übernahme sowie Rückgabe der Mietsachen erfolgt als Hol- bzw. Bringschuld in unserem Lager in Düsseldorf. Der Mieter hat alle angefallenen Transport- und Verpackungskosten zu tragen.
9. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe an unser Lager. Soweit Geräte vor 14 Uhr aus- oder nach 10 Uhr zurückgeliefert werden, wird ein voller Tagesmietpreis berechnet. Wenn auf Veranlassung des Mieters die Geräte später als vereinbart unser Lager verlassen, so ist die Versandbereitschaft in unserem Lager der Lieferung gleichzusetzen. Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, errechnet sich der Wochenpreis aus fünf vollen Tagessätzen. Sollte ein ausgeliehenes Gerät oder ein Teil davon später als vereinbart zurückgegeben werden, erhöht sich der ausgemachte Mietpreis um die auf das Gerät als ganzes anteilig entfallende Miete. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer.
10. Liefertermine oder -fristen sind schriftlich zu vereinbaren. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen aller Art, Streiks oder Arbeitskampfmaßnahmen - berechtigen zur Hinausschiebung des Liefertermins oder zu Teillieferungen. In diesem Fall können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Verlängerung der Lieferfrist oder der Aufhebung des Vertrages stellt der Mieter den Verwender von Schadenersatzforderungen jeglicher Seite frei.
11. Wird ein Mietauftrag innerhalb von 12 Wochen vor dem uns angegebenen Auslieferungstermin storniert, so wird eine Gebühr von 50% der vereinbarten oder zu erwartenden Gesamtmiete berechnet. Bei der Stornierung eines Mietvertrages innerhalb von 8 Wochen vor dem uns angegebenen Auslieferungstermin, werden 100% der vereinbarten Gesamtmiete berechnet
12. Liegt der Mietwert unter 50,- Euro, so ist die Miete sofort bei Geräteübernahme, spätestens jedoch bei Geräterückgabe zu zahlen.
13. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Gesamtwertes oder in Höhe des Voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu erheben.
14. Reparatureingriffe des Mieters sind nur dann zulässig, wenn diese mit schriftlicher Zustimmung des Verwenders vorgenommen werden.
15. Die Rücknahme der Mietsache durch den Verwender bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurden. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte vor.
16. Im Falle von Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, die weitere Benutzung unserer Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Der Mieter erklärt sich in einem solchen Falle unter Verzicht auf sein Hausrecht damit einverstanden, dass wir zur Wiedererlangung unsres Eigentums jeden Raum betreten dürfen, in welchem sich die gemieteten Geräte lagern. Dies gilt auch für Zahlungen, die aus einem anderen Mietverhältnis offen stehen.
17. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Mieters - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten (1) nicht für die Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (2) im Fall der verschuldensabhängigen Haftung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; im letztgenannten Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge von höherer Gewalt (z.B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
18. Versicherungsbedingungen
a) Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand zum Neuwert (UVP) zu versichern.
Unversicherte Ereignisse gehen voll zu Lasten des Mieters.
b) Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist der Einsatz der Geräte dem Verwender vorher anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. In diesem Fall sind auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Einzelabsprachen zu treffen. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters.
c) Werden die Geräte bei gefahrerhöhten Arbeiten (Wasser, Luft, Gebirgsstrang oder ähnliches) eingesetzt, so ist vorher unsere Zustimmung einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Stellvertreter und mit den Geräten hantierende Personen über die besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Kenntnis zu setzen.
d) Das Transportfahrzeug muss in jedem Fall verschlossen sein, die Technik darf nicht von außen einsehbar sein. Es wird vorgegeben, die Technik nachts aus den Fahrzeugen zu nehmen und separat (Hotel, Büro, Wohnung, Lager) zu verschließen.
e) Im Falle einer gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Anspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen dem Mieter in unserem Büro zur Verfügung.
f) Nicht versichert sind:
aa) Alle Reparaturkosten, die während der Mietzeit anfallen - diese gehen zu Lasten des Mieters;
bb) Verbrauchsmaterial wie Batterien etc. ;
cc) Folgekosten (Mehrkosten durch technische Fehler, Verzugstrafen etc.). Insoweit wird dem Mieter dringend angeraten, sich anderweitigen Versicherungsschutz für solche Schäden zu besorgen.
III. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
b) Eine vertragswidrige Überlassung an Dritte berechtigt uns zur fristlosen Kündigung des Kaufvertrages. Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Aufenthaltsort der Geräte zu geben. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.
c) Kommt der Käufer mit den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind die berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.
2. Gefahrtragung
Die Gefahr aller Sendungen geht auf den Käufer über, sobald die Kaufsache ungeachtet des Transportmittels unseren Geschäftssitz verlassen hat. Alle Transport-, Verpackungs- und evtl.notwendigen Versicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Gewährleistung - Unternehmerkauf
a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers, der Unternehmer ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
b) Sind neue Sachen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, leisten wir gegenüber dem Käufer, der Unternehmer ist, in der Gewährleistungszeit, die 6 Monate beträgt und mit der Übernahme der Kaufsache beginnt, dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern oder/und kostenlos Ersatz liefern. Nicht ersetzt werden bei berechtigter Beanstandung von fremder Seite erbrachte Wertverbesserungen des Kaufgegenstandes.
c) Zur Vornahme dieser Nachbesserung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Gewährleistungsverpflichtung frei.
d) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
e) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten (1) nicht für die Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (2) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; im letztgenannten Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge von höherer Gewalt (z.B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
f) Im Falle des Verkaufs gebrauchter Sachen wird die Haftung in den Grenzen des § 444 BGB voll-ständig ausgeschlossen.
IV. Legitimation und Pflichten des Kunden
1. Der Kunde steht dafür ein, dass er gesetzlich und/oder vertraglich berechtigt ist, die gegebenen Aufträge und alle damit zusammenhängenden Verfügungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Er versichert, dass der Auftragerteilung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, auf unser ausdrückliches Verlangen eine Erklärung abzugeben, dass er keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des zu bearbeitenden Materials unterliegt und gegebenenfalls die Einwilligung des Berechtigten beibringt. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL etc.) wahrgenommenen Rechte. Wir sind berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften von diesen geforderte Meldung zu machen. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.
2. Vorbehaltlich anderer schriftlichen Vereinbarungen sind wir berechtigt, den Kunden (Einlagerer- bei mehreren jeden einzelnen Miteinlagerer) als ziehungsberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
3. Der Kunde ist Verpflichtet: Für vollen Versicherungsschutz der uns übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen, ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits-Zweitmaterial zur Verfügung zuhalten, unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen, eventuelle dritte Rechteinhaber von diesen AGB zu unterrichten und für deren schriftliches Einverständnis Sorge zu tragen, die Leistungen fristgerecht abzunehmen sowie auf unsrer Anfragen und Erklärungen innerhalb angemessener Frist zu antworten. Dies gilt insbesondere für Erklärungen, welche die Entlastung unserer Lager von eingelagerten Materialien betreffen. Antwortet der Kunde trotz besonderen Hinweises auf die Folgen seines Verhaltens nicht, sind wir berechtigt, in angemessener Frist mit den Materialien nach eigenem Ermessen zu verfahren.
V. Haftung bei der Bearbeitung von Datenträgern
Übergibt uns der Vertragspartner Datenmaterial zur Bearbeitung, so gelten die in III. 3. e) geregelten Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen entsprechend.
VI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
I. Allgemeines
a) Für alle Geschäfte gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden sowie Abweichende Bedingungen des Vertragpartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bedingungen des Auftraggebers für uns erteilte Aufträge verpflichten uns nicht.
b) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz zudem Erfüllungsort. Gleiches gilt für Vertragspartner ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Auf die Geschäftsbeziehung findet vorbehaltlich der in Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelten Ausnahmen deutsches Recht Anwendung.
c) Unsere Preise verstehen sich ab Lager Düsseldorf und richten sich nach der am Tage der Lieferung bzw. Warenübernahme gültigen Preisliste. Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen dem Verwender schriftlich zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben, gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von acht Tagen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird.
d) Ist der Vertragspartner nicht Verbraucher, so berechtigt uns die Überschreitung der Zahlungstermine bei Entgeltforderungen zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so gilt im vorbenannten Fall ein Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Etwaig schriftlich eingeräumte Rabatte haben eine befristete Geltungsdauer von 14 Kalendertagen (Zahlungseingang) ab Rechnungsdatum. Danach gelten die Nettopreise der jeweiligen Rechnung. Außerdem geraten eingeräumte Rabatte bei Vergleichsverfahren oder Insolenz des Vertragspartners in Wegfall.
e) Im Falle des Vertragsrücktrittes eines mündlich oder schriftlich geschlossenen Vertrages für Dienstleistungen von der Seite des Auftraggeber/Kunden innerhalb von 12 Wochen vor vereinbarten Produktions-/Arbeitsbeginn, ist der volle Rechnungsbetrag zum Datum des Vertragsrücktrittes fällig.
f) Änderungen eines mündlich oder schriftlich geschlossenen Vertrages für Dienstleistungen bedürfen der schriftlichen Anzeige. Fallen Änderungen von der Seite des Auftraggeber/Kunden innerhalb von 8 Wochen vor vereinbarten Produktions-/Arbeitsbeginn, ist der volle Rechnungsbetrag fällig. Zusätzliche Einsatztage bedürfen des Nachtragangebotes.
II. Vermietungsbedingungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, über den beabsichtigten Verwendungszweck der Geräte genaue Auskunft zu erteilen. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktionen überzeugen. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung der Vollständigkeit sowie des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes.
2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt den Verwender zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Energieversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Gleiches gilt dann, wenn der Ausfall bzw. Schaden der Mietsache auf unzureichende Witterungsbedingungen zurückzuführen ist. In den vorbenannten Fällen bleibt der Anspruch des Verwenders auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt. Der Mieter sichert dem Verwender zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
4. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeitnehmer, Untermieter, Besucher, Lieferanten und Dritte verursacht worden sind. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten sofern nicht der Verwender eine Kostenübernahme zusichert.
5. Kleine Instandsetzungen sind während der Dauer der Mietzeit vom Mieter auf dessen Kosten auszuführen, soweit die Schäden nicht von anderen Vertragspartnern zu vertreten sind. Die kleinen Instandsetzungen umfassen das Beheben kleiner Schäden sowie die tägliche Wartung der Mietsache.
6. Mängel/Schäden an den Mietsachen sind dem Verwender innerhalb eines Tages schriftlich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Verwender nicht.
7. Solange die vermieteten Geräte aufgrund von Reparaturen, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, dem Verwender nicht zu einer erneuten Nutzung zur Verfügung stehen, ist der Mieter verpflichtet, weiterhin Mietzins zu entrichten. Beim Abhandenkommen der Geräte verlängert sich die Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung und Einsatzbereitschaft der Geräte. Muss der Verwender aus diesem Grund, um seine Verpflichtungen anderen Mietern zur Übernahme nachzukommen, Fremdgeräte anmieten, erklärt sich der Mieter zur Übernahme der Fremdkosten und der zusätzlichen Nebenkosten bereit.
8. Die Übernahme sowie Rückgabe der Mietsachen erfolgt als Hol- bzw. Bringschuld in unserem Lager in Düsseldorf. Der Mieter hat alle angefallenen Transport- und Verpackungskosten zu tragen.
9. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe an unser Lager. Soweit Geräte vor 14 Uhr aus- oder nach 10 Uhr zurückgeliefert werden, wird ein voller Tagesmietpreis berechnet. Wenn auf Veranlassung des Mieters die Geräte später als vereinbart unser Lager verlassen, so ist die Versandbereitschaft in unserem Lager der Lieferung gleichzusetzen. Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, errechnet sich der Wochenpreis aus fünf vollen Tagessätzen. Sollte ein ausgeliehenes Gerät oder ein Teil davon später als vereinbart zurückgegeben werden, erhöht sich der ausgemachte Mietpreis um die auf das Gerät als ganzes anteilig entfallende Miete. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer.
10. Liefertermine oder -fristen sind schriftlich zu vereinbaren. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen aller Art, Streiks oder Arbeitskampfmaßnahmen - berechtigen zur Hinausschiebung des Liefertermins oder zu Teillieferungen. In diesem Fall können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Verlängerung der Lieferfrist oder der Aufhebung des Vertrages stellt der Mieter den Verwender von Schadenersatzforderungen jeglicher Seite frei.
11. Wird ein Mietauftrag innerhalb von 12 Wochen vor dem uns angegebenen Auslieferungstermin storniert, so wird eine Gebühr von 50% der vereinbarten oder zu erwartenden Gesamtmiete berechnet. Bei der Stornierung eines Mietvertrages innerhalb von 8 Wochen vor dem uns angegebenen Auslieferungstermin, werden 100% der vereinbarten Gesamtmiete berechnet
12. Liegt der Mietwert unter 50,- Euro, so ist die Miete sofort bei Geräteübernahme, spätestens jedoch bei Geräterückgabe zu zahlen.
13. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Gesamtwertes oder in Höhe des Voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu erheben.
14. Reparatureingriffe des Mieters sind nur dann zulässig, wenn diese mit schriftlicher Zustimmung des Verwenders vorgenommen werden.
15. Die Rücknahme der Mietsache durch den Verwender bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurden. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte vor.
16. Im Falle von Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, die weitere Benutzung unserer Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Der Mieter erklärt sich in einem solchen Falle unter Verzicht auf sein Hausrecht damit einverstanden, dass wir zur Wiedererlangung unsres Eigentums jeden Raum betreten dürfen, in welchem sich die gemieteten Geräte lagern. Dies gilt auch für Zahlungen, die aus einem anderen Mietverhältnis offen stehen.
17. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Mieters - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten (1) nicht für die Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (2) im Fall der verschuldensabhängigen Haftung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; im letztgenannten Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge von höherer Gewalt (z.B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
18. Versicherungsbedingungen
a) Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand zum Neuwert (UVP) zu versichern.
Unversicherte Ereignisse gehen voll zu Lasten des Mieters.
b) Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist der Einsatz der Geräte dem Verwender vorher anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. In diesem Fall sind auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Einzelabsprachen zu treffen. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters.
c) Werden die Geräte bei gefahrerhöhten Arbeiten (Wasser, Luft, Gebirgsstrang oder ähnliches) eingesetzt, so ist vorher unsere Zustimmung einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Stellvertreter und mit den Geräten hantierende Personen über die besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Kenntnis zu setzen.
d) Das Transportfahrzeug muss in jedem Fall verschlossen sein, die Technik darf nicht von außen einsehbar sein. Es wird vorgegeben, die Technik nachts aus den Fahrzeugen zu nehmen und separat (Hotel, Büro, Wohnung, Lager) zu verschließen.
e) Im Falle einer gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Anspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen dem Mieter in unserem Büro zur Verfügung.
f) Nicht versichert sind:
aa) Alle Reparaturkosten, die während der Mietzeit anfallen - diese gehen zu Lasten des Mieters;
bb) Verbrauchsmaterial wie Batterien etc. ;
cc) Folgekosten (Mehrkosten durch technische Fehler, Verzugstrafen etc.). Insoweit wird dem Mieter dringend angeraten, sich anderweitigen Versicherungsschutz für solche Schäden zu besorgen.
III. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
b) Eine vertragswidrige Überlassung an Dritte berechtigt uns zur fristlosen Kündigung des Kaufvertrages. Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Aufenthaltsort der Geräte zu geben. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.
c) Kommt der Käufer mit den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind die berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.
2. Gefahrtragung
Die Gefahr aller Sendungen geht auf den Käufer über, sobald die Kaufsache ungeachtet des Transportmittels unseren Geschäftssitz verlassen hat. Alle Transport-, Verpackungs- und evtl.notwendigen Versicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Gewährleistung - Unternehmerkauf
a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers, der Unternehmer ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
b) Sind neue Sachen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, leisten wir gegenüber dem Käufer, der Unternehmer ist, in der Gewährleistungszeit, die 6 Monate beträgt und mit der Übernahme der Kaufsache beginnt, dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern oder/und kostenlos Ersatz liefern. Nicht ersetzt werden bei berechtigter Beanstandung von fremder Seite erbrachte Wertverbesserungen des Kaufgegenstandes.
c) Zur Vornahme dieser Nachbesserung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Gewährleistungsverpflichtung frei.
d) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
e) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten (1) nicht für die Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (2) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; im letztgenannten Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge von höherer Gewalt (z.B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
f) Im Falle des Verkaufs gebrauchter Sachen wird die Haftung in den Grenzen des § 444 BGB voll-ständig ausgeschlossen.
IV. Legitimation und Pflichten des Kunden
1. Der Kunde steht dafür ein, dass er gesetzlich und/oder vertraglich berechtigt ist, die gegebenen Aufträge und alle damit zusammenhängenden Verfügungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Er versichert, dass der Auftragerteilung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, auf unser ausdrückliches Verlangen eine Erklärung abzugeben, dass er keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des zu bearbeitenden Materials unterliegt und gegebenenfalls die Einwilligung des Berechtigten beibringt. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL etc.) wahrgenommenen Rechte. Wir sind berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften von diesen geforderte Meldung zu machen. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.
2. Vorbehaltlich anderer schriftlichen Vereinbarungen sind wir berechtigt, den Kunden (Einlagerer- bei mehreren jeden einzelnen Miteinlagerer) als ziehungsberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
3. Der Kunde ist Verpflichtet: Für vollen Versicherungsschutz der uns übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen, ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits-Zweitmaterial zur Verfügung zuhalten, unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen, eventuelle dritte Rechteinhaber von diesen AGB zu unterrichten und für deren schriftliches Einverständnis Sorge zu tragen, die Leistungen fristgerecht abzunehmen sowie auf unsrer Anfragen und Erklärungen innerhalb angemessener Frist zu antworten. Dies gilt insbesondere für Erklärungen, welche die Entlastung unserer Lager von eingelagerten Materialien betreffen. Antwortet der Kunde trotz besonderen Hinweises auf die Folgen seines Verhaltens nicht, sind wir berechtigt, in angemessener Frist mit den Materialien nach eigenem Ermessen zu verfahren.
V. Haftung bei der Bearbeitung von Datenträgern
Übergibt uns der Vertragspartner Datenmaterial zur Bearbeitung, so gelten die in III. 3. e) geregelten Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen entsprechend.
VI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.